VEREINSSATZUNG

Satzung des Vereins Sinfonieorchester Opus 125 e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Sinfonieorchester Opus 125 e.V.“.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Viersen.

3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigeZwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kulturlebens, insbesonderedes musikalischen Lebens im Kreis Viersen und den angrenzendenRegionen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durchdie musikalische Arbeit des Sinfonieorchesters Opus 125 in Form vonöffentlichen Konzerten und Konzertreisen.

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehren-mitglieder. Die Aufnahme aktiver und fördernder Mitglieder wird schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt, der über Aufnahme entscheidet.
Ablehnende Bescheide brauchen nicht begründet zu werden.

Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste für das Orchesterauf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.Durch den Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzungsowie Beschlüsse der Vereinsorgane als für sich bindend an.

2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigemGrund, insbesondere bei Zuwiderhandeln gegen die Vereinsinteressen bei aktiven Mitgliedern, insbesondere bei unregelmäßigerTeilnahme an den Orchesterproben und Veranstaltungen.

3) Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nurzum zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahresunter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden.

4) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 14 Tagen beimVorstand Berufung eingelegt werden. Der Vorstand entscheidet mit 2/3Mehrheit endgültig.

5) Mitglieder, die dauerhaft nicht mehr im Orchester mitwirken, können dauerhaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, soweit sie ihren Austritt nicht erklärt haben. Die Streichung wird dem Mitglied nicht mitgeteilt.

6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüchean den Verein oder das Vereinsvermögen, jedoch bleiben etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.

§ 4
Finanzielle Mittel

1) Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Vereindurch Mitgliedsbeiträge, aus freiwilligen Spenden von Mitgliedern und Dritten sowie aus Konzerteinnahmen.

2) Über Spenden erteilt der Kassenwart eine Quittung.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit des Betrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.Ehrenmitglieder, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, Wehrdienst- und Zivildienstleistende, zahlen keinen Beitrag. Der Vorstandkann auf Antrag in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn derBeitrag für ein Jahr nicht gezahlt worden ist und das Mitglied zweimalvergeblich unter Androhung des Ausschlusses gemahnt worden ist.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

2) Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlungsoll nach Möglichkeit im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies imInteresse des Vereins liegt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlichunter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher. (Textform im Sinne von § 126 b BGB insbesondere E-Mail genügt)

4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung der Niederschrift der vorausgegangenenMitgliederversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl des Vorstands,
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) Beratung und Beschlussfassung über die Anträge der Mitgliederund des Vorstands,
g) Satzungsänderungen.

5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheitder anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag alsabgelehnt.

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 
Die Stimmabgabe geschieht durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung findet nur auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder statt.

7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschriftanzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer, der zu Beginn der Versammlung aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§ 7

Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem Konzertmeister/der Konzertmeisterin
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin
e) dem Kassenwart

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.

3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Findet nach Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um ein Jahr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wählen Vorstand und Beirat einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

4) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Dabei wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder entscheiden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6) Dem Vorstand insgesamt obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

7) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

8) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 8
Beirat und Musikalischer Leiter

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstands einen Beirat von mindestens 3 Mitgliedern des Vereins, der den Vorstand in inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben des Orchesters unterstützt.  Darüber hinaus ist der musikalische Leiter (Dirigent) immer Mitglied des Beirates.

2) Der musikalische Leiter des Orchesters (Dirigent) leitet die Proben undKonzerte des Orchesters und ist für die musikalische Arbeit im Orchesterverantwortlich. In musikalisch künstlerischen Fragen entscheidet er.
Stimmführer und Dirigent bestimmen gemeinsam die Sitzordnung beiden Streichern, der Dirigent die Stimmbesetzung bei den Bläsern.
Der Dirigent entscheidet gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern und dem jeweiligen Stimmführer über die Mitwirkung an den jeweiligen Konzerten, soweit es sich um die künstlerische Leistungsfähigkeit eines Mitspielers handelt.

3) Die Programme sowie die Auswahl der Solisten und die Mitwirkung anderer musikalischer Kräfte bestimmt der Vorstand.

4) Der musikalische Leiter hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 9
Verwendung der Mittel

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittelndes Vereins.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.

§ 10
Auflösung des Vereins

1) Der Verein wird aufgelöst durch
?a) Beschluss der Mitgliederversammlung,
?b) Gerichtsbeschluss, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitgliedergemäß § 7 Satz 1 dieser Satzung zu Liquidatoren bestellt. Zu ihrer Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich. Ihre Rechte und Pflichtenbestimmen sich nach den §§ 47 ff BGB.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigtenZwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die „Fördergemeinschaft der Kreismusikschule Viersen e.V.“ und dann die „Freunde und Förderer der Musik e.V.“ mit derAuflage, dass es ausschließlich für die von diesem Verein verfolgtengemeinnützigen Ziele verwendet wird.

Fassung vom 28.01.2020